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1. Beauftragung eines weiteren Frachtführers
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen.
2. Zusatzleistungen
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen
Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes aus.
3. Sammeltransport
Der Umzug darf auch im Sammeltransport durchgeführt werden.
4. Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.
5. Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung
hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlung oder
Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.
6. Transportsicherungen
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen,
Plattenspielern, Fernseh- , Radio- und Hifigeräte, EDV- Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur
Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
7.Elektro- und Installationsarbeiten
Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübelund
sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.
8. Handwerkervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.
9. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten sind.
10. Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden
Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigungen abzutreten.
11. Missverständnisse
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des
Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs hat der letztere nicht
zu verantworten.
12. Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung
irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.
13. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Ausladetransporten vor Beginn der
Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Barauslagen in ausländischer Währung
sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist
der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders
einzulagern. § 419 findet entsprechende Anwendung
14. Kündigung bzw. Rücktritt vom Vertrag
Bei Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag gelten die einschlägigen Bestimmungen der §§ 415 HGB, 346 ff BGB.
15. Lagervertrag
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf
Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.
16. Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die
mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte
Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als
Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
17. Rechtswahl
Es gilt deutsches Recht
H A F T U N G S I N F O R M A T I O N E N D E S M Ö B E L-
S P E D I T E U R S G E M Ä S S § 4 5 1 g H G B
Anwendungsbereich
Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach
dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für
Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb
Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies
gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz
kommen.
Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder
Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur
Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der
Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung).
Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung
ist auf einen Betrag von Euro 620,00 je Kubikmeter Laderaum, der
zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt.
Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des
Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.
Haft der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der
Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht
für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des
Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen,
und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und
Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache
des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Wertersatz
Hat der Möbelspediteur Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so
ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu
ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen
dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des
beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und
Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des
Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis.
Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.
Haftungsausschluss
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust,
die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf
Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt
nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte
(unabwendbares Ereignis).
Besondere Haftungsausschlussgründe
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust
oder Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen
ist:
1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld,
Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den
Absender;
3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch
den Absender;
4. Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in
Behältern;
5. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder
Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder
Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den
Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher
hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der
Leistung bestanden hat;
6. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;
7. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes,
derzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch
Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder
Auslaufen, erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus
einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte,
so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden
ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen
Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den
Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere
Weisungen beachtet hat.
Außervertragliche Ansprüche
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für
einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers
gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung
des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.
Wegfall der Haftungsbefreiungen und –begrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht,
wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen
ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in
dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten
werde, begangen hat.
Haftung der Leute
Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung
wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Ü-
berschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs
erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen
und –begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder
leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit
eintreten werden, gehandelt hat.
Ausführender Möbelspediteur
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt
(ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden,
der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung
der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung
entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende
Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen,
die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Möbelspediteur
und ausführender Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner.
Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch
genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung
der Leute.
Haftungsvereinbarung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit
ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehendere
als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.
Transportversicherung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das
Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.
Schadensanzeige
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes
zu beachten:
- Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äu-
ßerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen.
Diese sollten auf dem Ablieferungsbeleg oder einem
Schadensprotokoll –spezifiziert- festgehalten werden. Sie sind
dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung
anzuzeigen.
- Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen
dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung
spezifiziert angezeigt werden.
- Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.
- Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen,
wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung
nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt.
- Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstettet, muss sie – um
den Anspruchsverlust zu verhindern – in Textform (z.B. per
Breif, Telefax oder E-Mail) und innerhalb der vorgesehen Fristen
erfolgen. Außerdem muss der Absender der Schadensanzeige
genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung
der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht
werden.
- Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.
Gefährliches Umzugsgut
Zählt zum dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle),
ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig in
Textform anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die vom Gut ausgeht
(z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeiten, explosive Stoffe
etc.)