Kraus Umzüge Pegnitz - Bayreuth, Ihre Umzugsfirma in der Metropolregion Nürnberg

Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB

1. Beauftragung eines weiteren Frachtführers

Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen.


2. Zusatzleistungen

Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen

Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes aus.


3. Sammeltransport

Der Umzug darf auch im Sammeltransport durchgeführt werden.


4. Trinkgelder

Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.


5. Erstattung der Umzugskosten

Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung

hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlung oder

Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.


6. Transportsicherungen

Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen,

Plattenspielern, Fernseh- , Radio- und Hifigeräte, EDV- Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur

Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.


7.Elektro- und Installationsarbeiten

Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübelund

sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.


8. Handwerkervermittlung

Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.


9. Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig

festgestellt oder unbestritten sind.


10. Abtretung

Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden

Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigungen abzutreten.


11. Missverständnisse

Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des

Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs hat der letztere nicht

zu verantworten.


12. Nachprüfung durch den Absender

Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung

irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.


13. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Ausladetransporten vor Beginn der

Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Barauslagen in ausländischer Währung

sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist

der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders

einzulagern. § 419 findet entsprechende Anwendung


14. Kündigung bzw. Rücktritt vom Vertrag

Bei Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag gelten die einschlägigen Bestimmungen der §§ 415 HGB, 346 ff BGB.


15. Lagervertrag

Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf

Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.


16. Gerichtsstand

Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die

mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte

Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als

Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort zum

Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.


17. Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht

H A F T U N G S I N F O R M A T I O N E N   D E S   M Ö B E L-

S P E D I T E U R S   G E M Ä S S   § 4 5 1 g  H G B

Anwendungsbereich

Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach

dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für

Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb

Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies

gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz

kommen.


Haftungsgrundsätze

Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder

Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur

Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der

Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung).


Haftungshöchstbetrag

Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung

ist auf einen Betrag von Euro 620,00 je Kubikmeter Laderaum, der

zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt.

Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des

Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.

Haft der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der

Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht

für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des

Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen,

und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und

Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache

des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.


Wertersatz

Hat der Möbelspediteur Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so

ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu

ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen

dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des

beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und

Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des

Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis.

Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.


Haftungsausschluss

Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust,

die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf

Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt

nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte

(unabwendbares Ereignis).


Besondere Haftungsausschlussgründe

Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust

oder Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen

ist:


1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld,

    Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;

2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den

    Absender;

3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch

   den Absender;

4. Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in

    Behältern;

5. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder

    Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder

    Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den

    Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher

    hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der

    Leistung bestanden hat;

6. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;

7. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes,

    derzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch

    Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder

    Auslaufen, erleidet.



Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus

einer der unter 1. bis 7. bezeichneten Gefahren entstehen konnte,

so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden

ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen

Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den

Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere

Weisungen beachtet hat.


Außervertragliche Ansprüche

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für

einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers

gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung

des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

Wegfall der Haftungsbefreiungen und –begrenzungen

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht,

wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen

ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in

dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten

werde, begangen hat.


Haftung der Leute

Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung

wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Ü-

berschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs

erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen

und –begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder

leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit

eintreten werden, gehandelt hat.


Ausführender Möbelspediteur

Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt

(ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden,

der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung

der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung

entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende

Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen,

die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Möbelspediteur

und ausführender Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner.

Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch

genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung

der Leute.


Haftungsvereinbarung

Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit

ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehendere

als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.


Transportversicherung

Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das

Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.


Schadensanzeige

Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes

zu beachten:


- Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äu-

  ßerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen.

  Diese sollten auf dem Ablieferungsbeleg oder einem

  Schadensprotokoll –spezifiziert- festgehalten werden. Sie sind

  dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung

  anzuzeigen.

- Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen

  dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung

  spezifiziert angezeigt werden.

- Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.

- Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen,

  wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung

  nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt.

- Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstettet, muss sie – um

  den Anspruchsverlust zu verhindern – in Textform (z.B. per

  Breif, Telefax oder E-Mail) und innerhalb der vorgesehen Fristen

  erfolgen. Außerdem muss der Absender der Schadensanzeige

  genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung

  der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht

  werden.

- Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.


Gefährliches Umzugsgut

Zählt zum dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle),

ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig in

Textform anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die vom Gut ausgeht

(z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeiten, explosive Stoffe

etc.)